LAG Hamm - Beschluss vom 23.09.1997
13 TaBV 32/97
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2, § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 125
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 20/96- 06.02.97,

Betriebsrat: Auskunftsanspruch bezüglich des Berufsbildungsetats

LAG Hamm, Beschluss vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 13 TaBV 32/97

DRsp Nr. 2001/14497

Betriebsrat: Auskunftsanspruch bezüglich des Berufsbildungsetats

Da nach § 80 Abs. 2 BetrVG. der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben "nach diesem Gesetz" rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat und zu diesen Aufgaben alle Mitwirkungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz gehören, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Höhe des Berufsbildungsetats informieren.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2, § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der antragstellende Betriebsrat begehrt von dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber Auskünfte über die berufliche Weiterbildung.

Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb in P. etwa 5200 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Der Betriebsrat hat einen Aus- und Weiterbildungsausschuss gebildet.

Mit Schreiben vom 17.03.1995 bat der Aus- und Weiterbildungsausschuss den Arbeitgeber um folgende Informationen:

"1. Gesamt-Budget für die berufliche Weiterbildung für den Standort P.

2. Verteilung des Budgets auf die einzelnen Kostenstellen

3. Inanspruchnahme des Budgets zum letzten Abrechnungszeitpunkt

4. Welche beruflichen Bildungsmaßnahmen sind für wie viel Mitarbeiter geplant? Wie verteilen sich die Teilnehmer auf die Kostenstellen?"

Der Arbeitgeber erwiderte mit Schreiben vom 11.05.1995 wie folgt:

"Budget für berufliche Weiterbildung

Sehr geehrter Herr ...,