LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.1997
10 TaBV 95/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 535
DB 1997, 1339
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA-RR 1997, 383
ZBVR 1999, 17
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/96

Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin erwachsen sind

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/96

DRsp Nr. 2001/14430

Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin erwachsen sind

Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG iV mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Freistellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, das dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rechnung gestellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetztenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorgesetzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsverhalten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 670 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Grimberg, AiB 1997, 536

Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/96
Fundstellen
AiB 1997, 535
DB 1997, 1339
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA-RR 1997, 383
ZBVR 1999, 17