ArbG Mönchengladbach, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/96
Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin erwachsen sind
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 10 TaBV 95/96
DRsp Nr. 2001/14430
Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin erwachsen sind
Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1BetrVG iV mit § 670BGB vom Arbeitgeber die Freistellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, das dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rechnung gestellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetztenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorgesetzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsverhalten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12a Abs. 1ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.