LAG München - Urteil vom 01.03.1994
5 Sa 908/93
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1287
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 15
NZA 1994, 1000
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ga 236/93

Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch

LAG München, Urteil vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 908/93

DRsp Nr. 2001/14644

Betriebsrat: Anforderungen an einen Widerspruch

1. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung ist schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird.2. Der Widerspruch ist eine geschäftsähnliche Handlung und muss daher gemäß (analog) § 133 BGB ausgelegt werden.3. Der Betriebsrat hat gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG im Falle einer betriebsbedingten Kündigung keinen Widerspruchsgrund des Inhalts, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers gar nicht weggefallen sei.4. Macht der Betriebsrat der Sache nach einen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG nicht gegebenen Widerspruchsgrund - wie den, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers gar nicht weggefallen sei - geltend, so ist dieser Widerspruch auch dann nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, wenn er im Gegensatz zu seinem sachlichen Inhalt ausdrücklich auf eine bestimmte Nummer des § 102 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt und formelhaft deren Inhalt wiederholt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand: