LAG Berlin - Beschluss vom 19.06.1995
9 TaBV 1/95
Normen:
BetrVG §§ 19 33 38 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BV 416/914

Betriebsrat: Anfechtung interner Wahlen

LAG Berlin, Beschluss vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/12085

Betriebsrat: Anfechtung interner Wahlen

1. Auf die Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen finden die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrVG entsprechende Anwendung.2. Unterbleibt vor der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitgliedes die Beratung mit dem Arbeitgeber, § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, so unterliegt der Freistellungsbeschluss in analoger Anwendung der Anfechtung nach § 19 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG §§ 19 33 38 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) sowie die Beteiligte zu 4) sind Mitglieder des aus neun Personen bestehenden Betriebsrates bei der Beteiligten zu 3). Seit dem 04. Mai 1994 war der Beteiligte zu 1) freigestelltes Betriebsratsmitglied. In der Betriebsratssitzung vom 28. September 1994 wurde der Antrag gestellt, über die Betriebsratsfreistellung neu zu entscheiden, obwohl in der Betriebsratseinladung ein solcher Tagesordnungspunkt nicht enthalten war. In geheimer Wahl erhielt der Beteiligte zu 1) zwei Stimmen und die Beteiligte zu 4) sechs Stimmen, während eine Stimme ungültig war.