LAG Köln - Beschluss vom 01.06.1995
6 TaBV 21/95
Normen:
BetrVG §§ 17 19 29 Abs. 2 Satz 3 § 47 Abs. 2 § 51 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 470
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 199/94

Betriebsrat: Anfechtung der Wahl - Verpflichtung zur Ladung eines Betriebsratsmitglieds zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 6 TaBV 21/95

DRsp Nr. 2001/4233

Betriebsrat: Anfechtung der Wahl - Verpflichtung zur Ladung eines Betriebsratsmitglieds zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats

1. Dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats kann im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens aufgegeben werden, das vom Betriebsrat entsandte Mitglied zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.2. Die Wahl des Betriebsrats ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn sie von einem unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften bestellten Wahlvorstand durchgeführt worden ist, der von der Mehrheit der Belegschaft gebilligt wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 17 19 29 Abs. 2 Satz 3 § 47 Abs. 2 § 51 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ladung eines Mitglieds des Antragstellers zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats.