LAG München - Beschluss vom 27.02.1996
6 TaBV 7/95
Normen:
BetrVG §§ 7 8 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 116/94

Betriebsrat: Anfechtung der Wahl - Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG München, Beschluss vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 6 TaBV 7/95

DRsp Nr. 2002/15078

Betriebsrat: Anfechtung der Wahl - Verkennung des Betriebsbegriffs

1. Wird der Betriebsbegriff verkannt, stellt dies eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlrechts (§ 7 BetrVG), der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) und des Wahlverfahrens dar. Dadurch wird auf jeden Fall das Wahlergebnis beeinflusst und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. 2. a)Ob einzelne Betriebsstätten eines Unternehmens einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe bilden, hängt von der Leitungsstruktur des Unternehmens ab. Betriebliche Mitbestimmung soll jeweils dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich konkret entfaltet und ausgeübt wird. Maßgeblich ist, wo die wesentlichen der sozialen (§ 87 ff. BetrVG) und personellen (§ 99 ff. BetrVG) Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen für die Mitarbeiter des Betriebes getroffen werden. b) Hierbei kommt es weniger auf die wirtschaftlich-unternehmerische Entscheidungsgewalt an. Eine Betriebsstätte ist als selbständiger Betrieb anzusehen, wenn seiner Leitung der Kern der Arbeitgeberfunktionen für die dort tätigen Mitarbeiter übertragen ist, die Hauptverwaltung hingegen im wesentlichen nur planerische, unternehmensbezogene Entscheidungen trifft (BAG AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG §§ 7 8 19 Abs. 1 ;

Hinweise: