Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber fristgerecht gekündigt worden ist, verliert nach dem Ablauf der Kündigungsfrist auch dann sein aktives Wahlrecht zum Betriebsrat, wenn er die Kündigung gerichtlich angegriffen und seine Klage später Erfolg hat, es sei denn, er ist bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage tatsächlich weiterbeschäftigt worden.