VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
12 CE 16.1172
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, S. 2 Nr. 1; SGB VIII § 45 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 45 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 78a Abs. 1; SGB VIII § 78b Abs. 1; SGB VIII § 78b Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 78c Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 78g; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Betriebserlaubnis für ein Schutzhaus zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.1172

DRsp Nr. 2016/16179

Betriebserlaubnis für ein "Schutzhaus" zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke

1. Genügt die vom Träger nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegende "Konzeption der Einrichtung" der Gewährleistung des Kindeswohls, besitzt er einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis. Als Indikator für die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sieht der Gesetzgeber (in der Regel) vor, dass die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es daher, auf der Grundlage der nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Konzeption festzustellen, ob diese nach den in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet.