BAG - Urteil vom 27.01.2011
2 AZR 9/10
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 7; BGB § 626; BGB § 613a; BetrVG § 102; TVK (a.F.) § 42;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 232
NZA 2011, 1248
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/09
ArbG Eisenach, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 961/07

Betriebsbedingte Kündigung wegen Verkleinerung eines Kulturorchesters; Verstoß gegen die Konsultationspflicht gegenüber dem Orchestervorstand

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 9/10

DRsp Nr. 2011/10979

Betriebsbedingte Kündigung wegen Verkleinerung eines Kulturorchesters; Verstoß gegen die Konsultationspflicht gegenüber dem Orchestervorstand

Orientierungssätze: 1. Bei der in § 42 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 idF vom 4. Dezember 2002 (TVK aF) geregelten Kündigung handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. 2. Im Fall einer beschlossenen und tatsächlich durchgeführten unternehmerischen Organisationsentscheidung spricht eine Vermutung dafür, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht. 3. Besteht die Organisationsentscheidung in der Verkleinerung eines Kulturorchesters, so ist sie nicht bereits deshalb unsachlich oder missbräuchlich, weil sie künstlerische Ansprüche nur in geringem Umfang erfüllt. 4. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 des Tarifvertrages über die Bildung und die Aufgaben des Orchestervorstands vom 1. Juli 1971 (TV Orchestervorstand) gegenüber dem Orchestervorstand bestehenden Konsultationspflichten führt nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung. 5. Der Arbeitgeber ist nicht nach § 102 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob er den Orchestervorstand beteiligt hat oder nicht.