LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2009
9 Sa 212/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 889/08

Betriebsbedingte Kündigung wegen Aufgabe eines Vertriebsgebietes; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erledigung verbleibender Aufgaben durch verbleibende Mitarbeiter; unzulässige Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Ungewissheit des Schadenseintritts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 212/09

DRsp Nr. 2010/4702

Betriebsbedingte Kündigung wegen Aufgabe eines Vertriebsgebietes; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erledigung verbleibender Aufgaben durch verbleibende Mitarbeiter; unzulässige Feststellungsklage zur Schadensersatzpflicht bei Ungewissheit des Schadenseintritts

1. Sind mit der Entscheidung der Arbeitgeberin, ein Vertriebsgebiet aufzugeben, nicht sämtliche Tätigkeiten, die nach dem Arbeitsvertrag zum Aufgabengebiet des gekündigten Arbeitnehmers gehören, vollständig oder in wesentlichen Teilen entfallen und hat der Arbeitnehmer im Einzelnen die mit seinen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten dargestellt, hat die Arbeitgeberin im Einzelnen und näher darzulegen, dass und in welcher Form und ohne überobligationsmäßige Leistungen anderer Mitarbeiter diese verbleibenden Aufgaben erledigt werden sollen; der bloße Hinweis darauf, dass das Verkaufsgebiet nunmehr von der Zentrale mit "abgearbeitet", "geregelt" oder "gesteuert" werden soll, reicht nicht aus.