LAG Hamm - Urteil vom 08.06.2005
18 Sa 2202/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; MTV § 35 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 Ca 90/04 - 14.09.2004,

Betriebsbedingte Kündigung, Streichung der Stelle einer Telefonistin, tarifvertragliches Verbot betriebsbedingter Kündigungen, Auslegung eines Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2202/04

DRsp Nr. 2005/17610

Betriebsbedingte Kündigung, Streichung der Stelle einer Telefonistin, tarifvertragliches Verbot betriebsbedingter Kündigungen, Auslegung eines Tarifvertrages

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; MTV § 35 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten maßgeblich über die Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003.

Die am 27.03.1953 geborene Klägerin ist verheiratet und hat vier Kinder. Sie ist seit dem 20.08.1990 in der Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke "G2x N1xxxx", welche von der Beklagten betrieben wird, beschäftigt. Sie wurde zunächst in der Pflege beschäftigt. Ab 1992 wurde sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.11.1992 (Bl. 4 bis 9 d.A.) als Telefonistin eingesetzt. In § 1 des Arbeitsvertrages wurde geregelt, dass die Klägerin als Telefonistin eingestellt ist und sich zugleich verpflichtet, alle ihr übertragenen Aufgaben auszuführen und andere vergleichbare Tätigkeiten im Bedarfsfall zu übernehmen, wobei eine Lohn- und Gehaltsminderung aus anderweitiger Beschäftigung nicht erfolgen darf. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.678,11 EUR. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs-Gewerkschaft (ver.di).