LAG Köln - Urteil vom 19.03.2008
7 Sa 108/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2209/07

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Lagerverkäufer

LAG Köln, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 108/08

DRsp Nr. 2008/18414

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Lagerverkäufer

»Sozialauswahl: Zur Vergleichbarkeit eines "Lagerverkäufers" in einer Einkaufsgenossenschaft mit einem Fahrer einerseits, mit Büroangestellten andererseits.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 14.11.2007 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.12.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 09.01.2008 Berufung einlegen und diese am 22.01.2008 begründen lassen.

Der Kläger lässt in seiner Berufungsbegründung zunächst in Zweifel ziehen, ob die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung, das Lager ersatzlos aufzulösen, tatsächlich zeitnah durchzuführen gedenke. Im Oktober/November 2007 sei das Lager jedenfalls noch voll gewesen und seien hieraus Verkäufe in demselben Umfang erfolgt wie auch zuvor im gesamten Jahre 2007.