BAG - Urteil vom 02.06.2005
2 AZR 480/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 493
AuR 2005, 268
BAGE 115, 92
BB 2006, 496
DB 2006, 110
MDR 2006, 404
NJW 2006, 315
NZA 2006, 207
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (3) Sa 1104/04 - 25.8.2004,
ArbG Düsseldorf, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 201/04

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl: Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Zeiten der Betriebszugehörigkeit iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

BAG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 480/04

DRsp Nr. 2005/19109

Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl: Berücksichtigung von früheren Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Zeiten der Betriebszugehörigkeit iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

»1. An sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden. 2. Die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung darf jedoch nicht rechtsmißbräuchlich sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen. 3. Ein sachlicher Grund ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen Betriebsübergangs zugrunde liegt.«

Orientierungssätze: