LAG Köln - Urteil vom 19.03.2008
7 Sa 919/07
Normen:
BGB § 623 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2554/06

Betriebsbedingte Kündigung; Schriftform; dringende betriebliche Erfordernisse

LAG Köln, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 919/07

DRsp Nr. 2008/18415

Betriebsbedingte Kündigung; Schriftform; dringende betriebliche Erfordernisse

»1. Die Formunwirksamkeit einer Kündigungserklärung (hier: Kündigungserklärung per e-mail) kann auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG für die betriebsbedingte Kündigung des Angestellten eines Gartencenters.«

Normenkette:

BGB § 623 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in Anbetracht einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohnansprüche.

Die Beklagte betrieb ursprünglich zwei Gartencenterbetriebe, einen davon in B mit insgesamt ca. 30 Arbeitnehmern, einen in St. A mit ca. 16 Arbeitnehmern. Der Betrieb in B wurde mittlerweile zu Ende Juli 2007 geschlossen.

Der Kläger war seit dem 01.03.2006 bei der Beklagten als Gärtner beschäftigt. Er verdiente 10,60 EUR brutto je Stunde bei 39 Wochenstunden, insgesamt 1.791,40 EUR brutto monatlich. Der Kläger war im Betrieb St. A eingesetzt.