LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.2007
16 Sa 269/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 388
ZInsO 2008, 685
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 728/06

Betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namenliste und Bildung von Altersgruppen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 269/07

DRsp Nr. 2007/17806

Betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namenliste und Bildung von Altersgruppen

»Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 ; BetrVG § 111 ; AGG § 1 § 8 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 18.09.2006 zum 31.12.2006, begehrt seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtstreits und beantragt hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gegenüber eine Annahmeerklärung, gerichtet auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, abzugeben.