Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. Juli/ 1. August 1996 (Blatt 5 bis 15 der Akte) in die Dienste von Rechtsvorgängern der Beklagten getreten. Beschäftigt zunächst als Senior Sales Engineer hatte sich sein zuletzt erzieltes Bruttomonatsgehalt auf EUR 17.500,00 belaufen.
Die Beklagte ist die Tochter eines weltweit tätigen US-amerikanischen Unternehmens. Als sie dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 (Blatt 4 der Akte) zum 31. Dezember 2002 aus betriebsbedingten Gründen eine ordentliche Kündigung aussprach, ließ dieser mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 1. November 2002 dagegen Kündigungsschutzklage erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolgreich geblieben ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 3. Mai 2004 wird Bezug genommen.
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