Die Parteien streiten in erster Linie über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zum 31.07.2003. Daneben beansprucht der Kläger eine tarifliche Sonderzahlung in Form eines zusätzlichen Urlaubsgeldes.
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