LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2005
14 Sa 115/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 219/03

Betriebsbedingte Kündigung eines Verkäufers für Computer bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 14 Sa 115/04

DRsp Nr. 2006/2883

Betriebsbedingte Kündigung eines Verkäufers für Computer bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle

Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt, wenn die Umgestaltung einer Einzelhandels-Verkaufsfiliale in eine Abverkaufsstelle (Discounter) zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten in seiner bisherigen Funktion als Verkäufer für Computer führt und eine derartige Funktion deshalb nicht mehr besteht, weil nach dem veränderten unternehmerischen Konzept außer einem Marktleiter die noch im Markt beschäftigten weiteren 13 Mitarbeiter ausnahmslos je nach Bedarf für Verkauf, Kassen sowie Lagertätigkeit eingesetzt werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.2003 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zum 31.07.2003. Daneben beansprucht der Kläger eine tarifliche Sonderzahlung in Form eines zusätzlichen Urlaubsgeldes.