LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2005
19 Sa 74/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 285/03

Betriebsbedingte Kündigung eines Verkäufers für Computer bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Wiedereinstellungsanspruch bei endgültigen Ausscheiden verbliebener Mitarbeiter während der Kündigungsfrist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 74/04

DRsp Nr. 2006/2881

Betriebsbedingte Kündigung eines Verkäufers für Computer bei Umwandlung einer Einzelhandelsfiliale in Abverkaufsstelle - Wiedereinstellungsanspruch bei endgültigen Ausscheiden verbliebener Mitarbeiter während der Kündigungsfrist

1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt, wenn die Umgestaltung einer Einzelhandels-Verkaufsfiliale in eine Abverkaufsstelle (Discounter) zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Gekündigten in seiner bisherigen Funktion als Verkäufer für Computer führt und eine derartige Funktion deshalb nicht mehr besteht, weil nach dem veränderten unternehmerischen Konzept außer einem Marktleiter die noch im Markt beschäftigten weiteren 13 Mitarbeiter ausnahmslos je nach Bedarf für Verkauf, Kassen sowie Lagertätigkeit eingesetzt werden.2. Soweit während des Laufes der Kündigungsfrist Mitarbeiter mit Änderungskündigung endgültig ausscheiden und somit freie Stellen entstehen, können die von Beendigungskündigungen betroffenen Arbeitnehmern als Korrektiv einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 112 ; BGB § 611 ;

Tatbestand: