LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2010
2 Sa 98/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 542/09

Betriebsbedingte Kündigung eines teilzeitbeschäftigten Auslieferungsfahrers bei Vergabe zugewiesener Fahrten an Fremdunternehmen; unsubstantiierter Einwand weiterer betrieblicher Auslieferungsfahrten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 98/10

DRsp Nr. 2010/20052

Betriebsbedingte Kündigung eines teilzeitbeschäftigten Auslieferungsfahrers bei Vergabe zugewiesener Fahrten an Fremdunternehmen; unsubstantiierter Einwand weiterer betrieblicher Auslieferungsfahrten

Waren dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zur Durchführung von Auslieferungsfahrten ein Fahrzeug und gewisse Fahrten zugewiesen und wurden im Betrieb außer diesen Fahrten noch weitere Fahrten durchgeführt, hängt die betriebsbedingte Notwendigkeit einer dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochenen Kündigung nicht davon ab, dass noch weitere Fahrten im Betrieb anderweitig erledigt werden, wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die dem Arbeitnehmer zugewiesenen Fahrten fremd zu vergeben sowie das hierfür erforderliche Fahrzeug zu veräußern und diese unternehmerische Entscheidung auch tatsächlich durchgeführt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2010 - 3 Ca 542/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer betriebsbedingten Kündigung.