LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2011
8 Sa 2259/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1534/09

Betriebsbedingte Kündigung eines Systemadministrators bei vollständigem Wegfall der bisherigen Aufgabenstellung

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 2259/10

DRsp Nr. 2011/7684

Betriebsbedingte Kündigung eines Systemadministrators bei vollständigem Wegfall der bisherigen Aufgabenstellung

1. Hat die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bisherige Aufgabenstellung des Systemadministrators vollständig entfallen zu lassen, besteht kein entsprechender Beschäftigungsbedarf mehr. 2. Für die Durchführung einer Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist kein Raum, wenn der Systemadministrator als einziger Arbeitnehmer mit entsprechender Aufgabenstellung beschäftigt war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2010 – 1 Ca 1534/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, welche die Beklagte auf den Vortrag stützt, die arbeitsvertragliche Aufgaben des Klägers als Systemadministrator seien aufgrund einer betrieblichen Umorganisation im Zusammenhang mit der Verlegung des bisherigen Standorts nach G1 entfallen.