LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2009
8 Sa 313/08
Normen:
KSchG § 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
AuA 2009, 545
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 870/07
BAG, 2 AZR 360/09,

Betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei ersatzlosem Wegfall des Arbeitsplatzes; Begrenzung der Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 313/08

DRsp Nr. 2009/26140

Betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei ersatzlosem Wegfall des Arbeitsplatzes; Begrenzung der Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

1. Es stellt keine der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche "freie Unternehmerentscheidung" dar, einen dauerhaften Arbeitskräftebedarf mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern abzudecken (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die auf den "ultima-ratio-Grundsatz" gestützte Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich - wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen - grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind. Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.