LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 736/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1061/11

Betriebsbedingte Kündigung eines im Baustoffprüfbereichs beschäftigten Arbeitnehmers; unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur arbeitsplatzbezogenen Vergleichbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 736/11

DRsp Nr. 2012/8590

Betriebsbedingte Kündigung eines im Baustoffprüfbereichs beschäftigten Arbeitnehmers; unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur arbeitsplatzbezogenen Vergleichbarkeit

1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG trägt im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Unrichtigkeit der Sozialauswahl; dazu kann er zunächst die Sozialauswahl beanstanden und die Arbeitgeberin auffordern, nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. 2. Kommt die Arbeitgeberin der ihr im Rahmen ihrer Auskunftspflicht zur Sozialauswahl obliegenden Darlegungslast nicht oder nicht vollständig nach, gilt die Behauptung des Arbeitnehmers, dass die Sozialauswahl fehlerhaft ist, als zugestanden; kommt die Arbeitgeberin jedoch ihrer Darlegungslast vollständig nach und ist die Auswahlentscheidung danach nicht zu beanstanden, trägt wiederum der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für eine objektiv fehlerhafte Auswahlentscheidung.