LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2011
10 Sa 1805/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 705;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 749/10

Betriebsbedingte Kündigung einer Rechtsanwaltsgehilfin bei Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1805/10

DRsp Nr. 2011/5355

Betriebsbedingte Kündigung einer Rechtsanwaltsgehilfin bei Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu Betriebsübergang

1. Haben zum Zeitpunkt des Ausspruches des Arbeitsverhältnisses sämtliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei das Sozietätsverhältnis unwiderruflich gekündigt und die Arbeitsverhältnisse mit allen Beschäftigten (ausgenommen lediglich eine in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin) unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist zum gleichen Datum gekündigt, steht die Schließung der Rechtsanwaltskanzlei aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt fest und hat greifbare Formen angenommen. 2. Die Übernahme des Mandantenstammes durch die ehemaligen Gesellschafter in der Gestalt, dass jeder ehemalige Gesellschafter seine bisher betreuten Mandanten auch nach der Auflösung der Gesellschaft weiter betreut, begründet nicht die Annahme eines Betriebsübergangs; der Übergang eines Mandantenstammes ist lediglich ein zu bewertendes Kriterium bei der Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles.