LAG Köln - Urteil vom 12.01.2009
2 Sa 1116/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 84
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5898/07

Betriebsbedingte Kündigung durch Leiharbeitgeber bei Auftragswegfall - Hinweispflichten zur Nützlichkeit berufsbegleitender Ausbildung

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1116/08

DRsp Nr. 2009/5792

Betriebsbedingte Kündigung durch Leiharbeitgeber bei Auftragswegfall - Hinweispflichten zur Nützlichkeit berufsbegleitender Ausbildung

1. Ein Leiharbeitgeber genügt seiner Darlegungslast, dass er dauerhaft für eine bestimmte Tätigkeit keine Arbeitsnachfrage habe, wenn er in der Vergangenheit seit ca. einem halben Jahr nur einen einzigen Auftraggeber hatte und dieser die Geschäftsbeziehung völlig beendet. 2. Ein Arbeitnehmer, der eine berufsbegleitende Ausbildung bereits vor seiner Einstellung begonnen hat, diese aber während des Arbeitsverhältnisses nicht fortgeführt hat, muss nicht erneut auf die Nützlichkeit einer solchen Ausbildung hingewiesen werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2008 - Az.: 6 Ca 5898/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, um Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist sowie um den Weiterbeschäftigungsanspruch und einen hilfsweise durch die Arbeitgeberin gestellten Auflösungsantrag.