LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2011
10 Sa 628/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 305/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren; unwirksame Kündigung zu vorgezogenem Termin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum veränderten Arbeitanfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 628/10

DRsp Nr. 2011/11101

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren; unwirksame Kündigung zu vorgezogenem Termin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum veränderten Arbeitanfall

1. Beschränkt sich die Arbeitgeberin mit einem Gesellschafterbeschluss zur Stilllegung des Produktionsbetriebes auf den Vertrieb von Badmöbeln, wird ohne Übernahme von Kunden- und Lieferantenbeziehungen selbst dadurch, dass zum Kündigungszeitpunkt der Verkauf von fünf Maschinen, Rohstoffen für die Produktion (Spanplatten und Beschläge) sowie Lagerbeständen (Waschtische, Spiegelschränke etc.) geplant ist, keine selbständige wirtschaftliche Einheit übertragen.