Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger wurde von der Beklagten, für die in der Regel ca. 400 Arbeitnehmer tätig sind, aufgrund Anstellungsvertrages vom 21.12.1979 als Leiter der Arbeitsvorbereitung eingestellt. Zu seinem Verantwortungsbereich gehörten jedenfalls die passive Lohnveredelung und der Werksverkehr.
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