LAG München - Urteil vom 24.06.2005
3 Sa 778/04
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1090/03

Betriebsbedingte Kündigung bei Stellenstreichung - Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden an unternehmerischer Organisationsentscheidung

LAG München, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 778/04

DRsp Nr. 2006/1655

Betriebsbedingte Kündigung bei Stellenstreichung - Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden an unternehmerischer Organisationsentscheidung

»1. Zu den Anforderungen an die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Stelle zu streichen und die vom Stelleninhaber erledigten Aufgaben auf andere Mitarbeiter umzuverteilen, als betriebsbedingter Kündigungsgrund.2. Gegen die Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden an der Erarbeitung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung, auf Grund derer der Bedarf für die Beschäftigung eines Mitarbeiters entfällt und die schließlich zu dessen Kündigung führt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger wurde von der Beklagten, für die in der Regel ca. 400 Arbeitnehmer tätig sind, aufgrund Anstellungsvertrages vom 21.12.1979 als Leiter der Arbeitsvorbereitung eingestellt. Zu seinem Verantwortungsbereich gehörten jedenfalls die passive Lohnveredelung und der Werksverkehr.