ArbG Neumünster, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1109 a/10
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vorhandensein des Arbeitsplatzes trotz Personalabbaus; Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat bei Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 587/10)
DRsp Nr. 2011/15322
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Vorhandensein des Arbeitsplatzes trotz Personalabbaus; Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat bei Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste
1. Aufgrund der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1InsO muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, weshalb sein Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung (hier: Personalabbau) noch vorhanden ist oder wo er sonst im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.2. Die Anforderungen an die Mitteilungspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung sind subjektiv determiniert, d.h. der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die von ihm für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitteilen. Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe bedarf es dann nicht, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgrund der mit dem Arbeitgeber geführten Interessenausgleichsverhandlungen bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.
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