LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2009
9 Sa 695/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 893/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 695/08

DRsp Nr. 2009/14467

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung

1. Ist der zu kündigende Arbeitnehmer in der Liste des Interessenausgleich namentlichen genannt, besteht gemäß § 1 Abs. 5 KSchG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. 2. Die Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG bewirkt nicht nur eine Beweislastumkehr sondern auch eine Verschiebung der Darlegungslast, denn es ist Sache des Arbeitnehmers, durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen; dazu ist ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht sondern ausschließt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.09.2008, Az.: 2 Ca 893/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: