LAG Köln - Urteil vom 25.01.2010
5 Sa 917/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3997/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Anforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zur Betriebsbedingtheit des Kündigungsgrundes bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 917/09

DRsp Nr. 2010/7568

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Anforderungen an Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zur Betriebsbedingtheit des Kündigungsgrundes bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Die Vermutungswirkung für einen betriebsbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 5 KSchG kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Arbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen durch Leiharbeitnehmer ersetzt werden sollen.

1. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG steht nur dann in Frage, wenn Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass entgegen den Festlegungen des Interessenausgleichs tatsächlich betriebsbedingte Kündigungsgründe gar nicht vorgelegen haben oder wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. 2. Für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Sachlage reicht es nicht aus, dass sich lediglich die individuellen Beschäftigungsmöglichkeiten für einen in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmer geändert haben; auch das Freiwerden eines anderen Arbeitsplatzes nach Abschluss des Interessenausgleichs ist grundsätzlich kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG.