LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2011
9 Sa 491/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2551/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers für eine wesentliche Änderung der Sachlage; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung betriebsbedingter Gründe sowie zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 491/10

DRsp Nr. 2011/6994

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers für eine wesentliche Änderung der Sachlage; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung betriebsbedingter Gründe sowie zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl

1. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG gilt die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Beschränkung der Überprüfung der sozialen Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit dann nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat; eine wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. 2. Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebspartner oder einer von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten; das ist etwa der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass gar keine oder eine andere Betriebsänderung durchgeführt werden soll oder wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert hat.