ArbG Koblenz, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2581/04
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei Hinweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 676/05
DRsp Nr. 2007/17860
Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - unsubstantiierte Darlegungen zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei Hinweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeit
1. Nach § 1 Abs. 5KSchG wird vermutet, dass bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111BetrVG bezüglich namentlich in einem Interessenausgleich benannter Arbeitnehmer die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2KSchG bedingt ist; insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit im Sinne des § 292ZPO, die der Arbeitnehmer (als Kläger) widerlegen muss.2. § 1 Abs. 5KSchG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Besteht aus der Sicht der Arbeitgeberin keine Möglichkeit, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 b, 2 b KSchG), genügt die Arbeitgeberin ihrer Anhörungspflicht nach § 102BetrVG in der Regel schon durch den ausdrücklichen oder konkludenten Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; gibt sich der Betriebsrat mit einem konkludenten Hinweis zufrieden, ist er ordnungsgemäß angehört worden.