LAG Hamm - Urteil vom 29.01.2009
15 Sa 1224/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 283/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe von Tätigkeiten; eingeschränkte Prüfung der Unternehmensentscheidung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes; Unterrichtung des Betriebsrats bei Fremdvergabe

LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1224/08

DRsp Nr. 2009/20380

Betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe von Tätigkeiten; eingeschränkte Prüfung der Unternehmensentscheidung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes; Unterrichtung des Betriebsrats bei Fremdvergabe

1. Das Kündigungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht, bestimmte betriebliche Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe oder Standorte beizubehalten und geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen; ob und gegebenenfalls welche innerbetrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeber ergreift, um den sich ständig ändernden Marktdaten Rechnung zu tragen, liegt bis zur Grenze der Willkür in seinem unternehmerischen Ermessen. 2. Entfallen Arbeitsplätze durch Fremdvergabe von Tätigkeiten, obliegt die Art und Weise der Erfüllung vertraglich übertragener Aufgaben allein dem Fremdunternehmer.