LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2011
13 Sa 1483/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 598/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Sozialauswahl in Gemeinschaftsbetrieb

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1483/10

DRsp Nr. 2011/7445

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Sozialauswahl in Gemeinschaftsbetrieb

1. Wird der Betrieb stillgelegt, ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG); betreibt die Arbeitgeberin an ihrem Unternehmenssitz einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie mit dem stillgelegten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führte, stellt sich bei Ausscheiden aller im stillgelegten Betrieb Beschäftigten die Frage einer Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG) nicht mehr. 2. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nur dann vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und (kumulativ) der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dabei müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.

Tenor