LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2015
5 Sa 44/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 719/13

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung durch InsolvenzverwalterUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur unterlassenen Massenentlassungsanzeige und zum Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 44/15

DRsp Nr. 2015/19350

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur unterlassenen Massenentlassungsanzeige und zum Betriebsübergang

1. In der Regel liegt ein starkes Indiz für einen ernstlichen und endgültigen Stilllegungsplan vor, wenn der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss gegenüber Kunden und sonstigen Außenstehenden bekannt gibt; ein Arbeitgeber, der die Betriebsfortführung oder Betriebsveräußerung ernsthaft ins Auge fasst, wird in der Regel seine (langfristigen) Geschäftsbeziehungen nicht durch die Bekanntgabe einer Stilllegungsentscheidung gefährden. 2. Die Regelungen der §§ 17, 18 KSchG sollen Massenentlassungen vermeiden oder ihre Folgen mildern; fällt eine Kündigung nicht mehr in den zeitlichen Zusammenhang einer Massenentlassung, muss diesen Zwecken nicht genügt werden. 3. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG hängt von der Zahl der "regelmäßig" beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab; wird wegen Betriebsstillegung gekündigt, kommt nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Frage.