LAG Köln - Urteil vom 09.07.2009
7 Sa 1559/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1342/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Auflösung der Herstellungsabteilung eines juristischen Fachverlages

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1559/08

DRsp Nr. 2010/12560

Betriebsbedingte Kündigung bei Auflösung der Herstellungsabteilung eines juristischen Fachverlages

Wird der bisherige Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers im Herstellungsbereich eines juristischen Fachverlages entbehrlich, weil die entsprechenden Arbeiten nunmehr im Rahmen einer branchenüblicher Veränderung der Verlagsstruktur ausschließlich durch Lektoren oder "Produktmanager" sowie durch die mit der Endherstellung der Werke beauftragten Druckhäuser und etwaiger weitere freiberufliche Mediengestalter erledigt werden, ist die Kündigung des Arbeitnehmers im Sinne vom § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb der Arbeitgeberin entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2008 in Sachen

6 Ca 1342/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 24.01.2008 zum 31.08.2008.