LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.2011
3 Sa 78/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ArbGG § 67 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1457 c/10

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei fehlendem Nachweis grob fehlerhafter Sozialauswahl durch Herausnahme von Leistungsträgern

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 78/11

DRsp Nr. 2011/15317

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; unbegründete Kündigungsschutzklage bei fehlendem Nachweis grob fehlerhafter Sozialauswahl durch Herausnahme von Leistungsträgern

1. Im Anwendungsbereich des § 125 InsO wird der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der sozialen Auswahl zugunsten einer vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten betrieblichen Gesamtlösung erweitert; dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst sondern auf die Überprüfung der gesamten Sozialauswahl und damit insbesondere auch auf die Bildung der für die Auswahl bedeutsamen Gruppen. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob einzelne Arbeitnehmer zu Recht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausgenommen worden sind, ist im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste auch der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit anzuwenden; damit ist die Herausnahme eine Frage der "sozialen Auswahl". 3. Die Herausnahme einzelner Beschäftigter aus der sozialen Auswahl setzt immer voraus, dass die Beschäftigten zwar vergleichbar sind, aus Sicht des Arbeitgebers aber durch besondere Merkmale hervorstechen; hierauf darf abgestellt werden.