LAG Köln - Urteil vom 10.08.2009
2 Sa 380/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1902/08

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlich vermuteter Betriebsbedingtheit; unsubstantiierte Darlegungen zu freien Stamm- oder Dauerarbeitsplätzen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 380/09

DRsp Nr. 2009/22305

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung gesetzlich vermuteter Betriebsbedingtheit; unsubstantiierte Darlegungen zu freien Stamm- oder Dauerarbeitsplätzen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Im Rahmen der Widerlegung der Vermutung aus § 1 Abs. 5 KSchG muss ein Arbeitnehmer auch darstellen, dass unstreitig eingesetzte Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen und nicht nur bei Produktionsspitzen oder zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung eingesetzt werden. Eine Durchschnittsberechnung ist im Mehrschichtbetrieb nicht geeignet, den Dauerbedarf einer einzelnen natürlichen Person zu begründen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2009 - 2 Ca 1902/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber erklärten fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung auf der Basis eines Interessenausgleichs mit Sozialplan.