BAG - Urteil vom 07.07.2011
2 AZR 12/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 30 Abs. 2; RomI-VO Art. 28;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 38
AuR 2012, 137
BAGE 138, 321
BB 2012, 251
DB 2012, 1102
EzA-SD 2012, 3
IPRax 2012, 430
MDR 2012, 475
NJW 2012, 475
NZA 2012, 148
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 569/09
ArbG Berlin, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 20634/08

Betriebsbedingte Kündigung; Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten; Einbeziehung ausländischer Arbeitszeiten

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 12/10

DRsp Nr. 2012/1238

Betriebsbedingte Kündigung; Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten; Einbeziehung ausländischer Arbeitszeiten

Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG kann auch durch Zeiten einer Beschäftigung in demselben Betrieb oder Unternehmen erfüllt werden, während derer auf das Arbeitsverhältnis nicht deutsches, sondern ausländisches Recht zur Anwendung gelangte. Orientierungssätze: 1. Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des Sechsmonatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinanderfolgen. Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers nahtlos fort, ist typischerweise von einem "ununterbrochenen" Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen. 2. Setzt sich die Beschäftigung nicht nahtlos fort, kann eine rechtliche Unterbrechung gleichwohl unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 3. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis kommt nach Sinn und Zweck der Wartezeitregelung auch dann in Betracht, wenn das frühere Vertragsverhältnis nicht deutschem, sondern ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterlag.