LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 569/09
ArbG Berlin, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 20634/08
Betriebsbedingte Kündigung; Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten; Einbeziehung ausländischer Arbeitszeiten
BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 12/10
DRsp Nr. 2012/1238
Betriebsbedingte Kündigung; Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes; Wartezeit bei Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten; Einbeziehung ausländischer Arbeitszeiten
Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG kann auch durch Zeiten einer Beschäftigung in demselben Betrieb oder Unternehmen erfüllt werden, während derer auf das Arbeitsverhältnis nicht deutsches, sondern ausländisches Recht zur Anwendung gelangte.Orientierungssätze:1. Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs. 1KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des Sechsmonatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinanderfolgen. Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers nahtlos fort, ist typischerweise von einem "ununterbrochenen" Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen.2. Setzt sich die Beschäftigung nicht nahtlos fort, kann eine rechtliche Unterbrechung gleichwohl unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.3. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis kommt nach Sinn und Zweck der Wartezeitregelung auch dann in Betracht, wenn das frühere Vertragsverhältnis nicht deutschem, sondern ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterlag.
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