LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2011
7 Sa 8/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 378/10

Betriebsbedingte Kündigung; Anwendung des § 174 BGB auf die Anhörung des Betriebsrats [Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den die Anhörung einleitenden betriebsfremden Dritten]

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 8/11

DRsp Nr. 2012/4677

Betriebsbedingte Kündigung; Anwendung des § 174 BGB auf die Anhörung des Betriebsrats [Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den die Anhörung einleitenden betriebsfremden Dritten]

1. Auf die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist § 174 BGB jedenfalls analog anzuwenden. Leitet die Anhörung des Verfahrens ein betriebsfremder Dritter (hier: Rechtsanwalt) ein, hat er diesbezüglich eine Originalvollmacht dem Betriebsrat vorzulegen. Insoweit handelt es sich jedenfalls um eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-) Handlung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes - vorliegend: Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist des Betriebsrats - eintritt. Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt die entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal Rechtsgeschäft, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage, die dem Normzweck des § 714 BGB zugrunde liegt. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden.