BAG - Urteil vom 07.05.1998
2 AZR 536/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
BAG 88, 363
BB 1998, 1111
BB 1998, 2263
DB 1998, 1035, 1768
DRsp VI(614)158a-c
InVo 1998, 283
NJW 1998, 3586
NZA 1998, 933
ZIP 1998, 1809
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01. August 1997 - 11 Sa 355/97 ,
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 05. Februar 1997 - 2 Ca 3268/96 ,

Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 536/97

DRsp Nr. 1998/17089

Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich

»1. Liegen die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, d.h. eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, so ist es nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG Sache des gekündigten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen. 2. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb. 3. Zur eingeschränkten Überprüfung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 ;

Tatbestand: