LAG Chemnitz - Urteil vom 21.09.2000
6 Sa 153/00
Normen:
KSchG § 1 ff. ; BetrVG § 95 ;

Betriebsbedingte Kündigung - hier: fehlerhafte Sozialauswahl

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 153/00

DRsp Nr. 2002/15255

Betriebsbedingte Kündigung - hier: fehlerhafte Sozialauswahl

»Eine nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführende Sozialauswahl ist fehlerhaft, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als Verstoß gegen eine gemäß § 95 BetrVG vereinbarte Auswahlrichtlinie darstellt.«

Normenkette:

KSchG § 1 ff. ; BetrVG § 95 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer seitens der Beklagten unter dem 22.6.1999 ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Prozessbeschäftigung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.1999 - 4 Ca 4613/99 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 22.6.1999 nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall des Obsiegens unter Ziffer 1. den Kläger über den 31.3.2000 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinist Außenanlagen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: