LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.01.2009
5 Sa 198/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1147/07

Betriebsbedingte Beendigungskündigung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei mangelnder Auslastung; Anpassung der Teilzeitquote durch Änderungskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 198/08

DRsp Nr. 2009/13428

Betriebsbedingte Beendigungskündigung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei mangelnder Auslastung; Anpassung der Teilzeitquote durch Änderungskündigung

1. Eine Beendigungskündigung ist das äußerste Mittel, das erst dann in Betracht kommt, wenn es zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen geeignet und erforderlich ist sowie im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck als angemessen erscheint. 2. Kann die mangelnde Auslastung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin (wie in den zurückliegenden Schuljahren) durch eine Anpassung der Teilzeitquote an den Bedarf behoben werden, ist es dem beklagten Land zuzumuten, der Arbeitnehmerin statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung mit dem Ziel auszusprechen, die Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis der Parteien dem gesunkenen Bedarf anzupassen. 3. Die Entscheidung des beklagten Landes, nicht mit Lehrkräften zusammenzuarbeiten, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent abgesunken ist, ist keine gestalterische Entscheidung, die ein Arbeitsgericht bei der Analyse der Bedarfssituation als gegeben zu Grunde zu legen hat. 4. Die Kündigung von Beschäftigten, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent sinkt, ist kein Element des Konzeptes der gerechten Verteilung der Arbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.