LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2011
10 Sa 2234/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2720/10

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Zusammenlegung der Exportverwaltung an einem Ort

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 2234/10

DRsp Nr. 2011/12845

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Zusammenlegung der Exportverwaltung an einem Ort

1. Eine Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin kann ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG begründen, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt; solche Organisationsentscheidungen unterliegen im Kündigungsschutzprozess nur einer eingeschränkten Missbrauchskontrolle im Hinblick darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich und ob sie ursächlich für den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Änderungsbedarf sind. 2. Die unternehmerische Entscheidung, die bisher separaten Vertriebsstandorte Frankfurt und Dortmund mit dem Brandmanagement an einem Ort (in Frankfurt) zusammenzufassen, um die Abstimmungsprozesse zu vereinfachen und die Zusammenarbeit zwischen Brandmanagement und Exportmanagement eng und durch einfache Kommunikationswege schlagfertig zu machen, kann weder als unsachlich noch als willkürlich bezeichnet werden; wie die Arbeitgeberin ihren Betrieb zur Vereinfachung von Abstimmungsprozessen und Verbesserung der Kommunikationswege organisiert, ist allein ihre Sache.