1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.09.2008 -
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über Nachteilsausgleichsansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.
Der am 12.06.1948 geborene Kläger war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt, und zwar zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.06.2004 (Bl. 13 bis 16 d. A.) in der Niederlassung O. der Beklagten. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Jahre 2008 2.583,-- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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