LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2009
5 Sa 1626/08
Normen:
BetrVG § 111 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 697/08

Betriebsänderung in Kleinbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1626/08

DRsp Nr. 2009/14523

Betriebsänderung in Kleinbetrieb

1. Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal). 2. Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).

Tenor:

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.09.2008 - 4 Ca 697/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Nachteilsausgleichsansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 12.06.1948 geborene Kläger war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt, und zwar zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.06.2004 (Bl. 13 bis 16 d. A.) in der Niederlassung O. der Beklagten. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Jahre 2008 2.583,-- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.