LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2008
4 TaBV 128/08
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 76 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 3/08

Betriebsänderung; Einigungsstelle; Tatsachenfeststellung; Beweisaufnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 128/08

DRsp Nr. 2008/19805

Betriebsänderung; Einigungsstelle; Tatsachenfeststellung; Beweisaufnahme

»Tatsachenfeststellungen sind im Verfahren der Bestellung einer Einigungssstelle gemäß § 98 ArbGG auf eine Schlüssigskeitsprüfung beschränkt, in die der unstreitige Vortrag der Beteiligten einschließlich in ihrer Echtheit unstreitige Urkunden und die streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers einzubeziehen sind. Es besteht kein Raum für die Durchführung einer Beweisaufnahme.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 76 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.