BAG - Urteil vom 27.06.1995
1 AZR 998/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BuW 1996, 338
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8344/92
II: LAG Köln - Urteil vom 28.10.1994 - 4 Sa 2/94,

Betriebrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

BAG, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 998/94

DRsp Nr. 2002/16784

Betriebrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

1. Die Frage, nach welchen Kriterien sich die Höhe übertariflicher oder außertariflicher Zulagen und deren Verhältnis zueinander bestimmen soll, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats. 2. Dieses Mitbestimmungsrecht soll den Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmers orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges sichern.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte eine durch den Wechsel des Tarifregimes bedingte Erhöhung des Tariflohnes auf eine allgemeine übertarifliche Zulage des Klägers wirksam angerechnet hat.