BAG - Urteil vom 22.01.2008
9 AZR 416/07
Normen:
ZPO § 254 ; BGB § 242 ; TVG § 8 ; Gemeinsamer Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (i.d.F. vom 14. November 2000) § 25 § 33 ; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (i.d.F. vom 20. Juli 2005) § 25 § 35 ; Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Ford-Werke AG (jetzt: Ford-Werke GmbH) über "das Betriebliche Vorschlagwesen" § 3 § 4 § 6 § 7 ; Arbeitsordnung der Ford-Werke GmbH (i.d.F. vom 1. Mai 2003) Abschnitt C Nr. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 191 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
ArbRB 2008, 204
NZA 2009, 399
NZA-RR 2008, 525
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 5/07
ArbG Saarlouis - 2 Ca 382/06 - 12.10.2006,

Betriebliches Vorschlagswesen; Tarifliche Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 416/07

DRsp Nr. 2008/9568

Betriebliches Vorschlagswesen; Tarifliche Ausschlussfristen

Orientierungssätze: 1. Erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", unterfallen ihr alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Dazu gehören auch Prämienansprüche für betriebliche Verbesserungsvorschläge. 2. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Die Einhaltung der tariflichen Verfallfrist ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Anspruchs. 3. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt die Frist der zweiten Stufe nicht zu laufen, bevor der Anspruch fällig wird. 4. Der Anwendung einer tariflichen Verfallfrist kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur entgegengehalten werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen von einer tarifgerechten Geltendmachung abhält.

Normenkette:

ZPO § 254 ; BGB § 242 ; TVG § 8 ; Gemeinsamer Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (i.d.F. vom 14. November 2000) § 25 § 33 ;