Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 04.08.1950 geborene Kläger war seit dem 01.04.1980 bei der Beklagten, die sich mit Unternehmens- und Finanzkommunikation befasst und regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Grafikdesigner zu einem monatlichen Bruttolohn von 4.557,33 EUR tätig. Der Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Seit einer früheren verhaltensbedingten Kündigung vom 05.02.2001 war er von der Arbeit freigestellt.
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