LAG Köln - Urteil vom 13.04.2012
5 Sa 551/11
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 81 Abs. 4 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9050/08

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM]

LAG Köln, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 551/11

DRsp Nr. 2012/17880

Betriebliches Eingliederungsmanagement [BEM]

1. Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, gilt, dass der Arbeitgeber zunächst pauschal behaupten kann, es bestehe für den dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit. Diese pauschale Behauptung umfasst den Vortrag, es bestehe keine Möglichkeit einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsverhältnisses oder des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer muss sodann konkret darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine Beschäftigung - an einem anderen Arbeitsplatz - vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, hierauf zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei.