BAG - Urteil vom 22.02.1995
10 AZR 500/94
Normen:
AFG § 249e; EinigungsV Art. 30 Abs. 2 ; SGB VI § 38 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 Art. 30 Einigungsvertrag
BB 1995, 1413
DB 1995, 2223
NJ 1995, 556
NZA 1995, 892
RAnB 1995, 382 (Ls)
AuA 1995, 313
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 17.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 577/93
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 08. Juni 1993 - 4 Ca 697/93 ,

Betrieblicher Zuschuß zum Altersübergangsgeld

BAG, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 500/94

DRsp Nr. 1995/5721

Betrieblicher Zuschuß zum Altersübergangsgeld

»Wird im Februar 1991 im Beitrittsgebiet in einer Betriebsvereinbarung für betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer, die "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Bezieher von Altersübergangsgeld sind", eine zusätzliche betriebliche Leistung zum Altersübergangsgeld vereinbart, so kann diese Regelung dahin auszulegen sein, daß der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen kann, auch wenn der Arbeitnehmer einen Rentenantrag nicht stellt und weiter Altersübergangsgeld bezieht.«

Normenkette:

AFG § 249e; EinigungsV Art. 30 Abs. 2 ; SGB VI § 38 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Ausgleichsbetrag zum Altersübergangsgeld zu gewähren.

Der am 12. Februar 1931 geborene Kläger war seit dem 6. November 1957 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 1991 beendet. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost (MTV-Stahl) vom 25. März 1991 Anwendung.